WADA-Verbotsliste 2023
Die WADA-Verbotsliste 2023 ist ein verbindlicher internationaler Standard im Rahmen des weltweiten Anti-Doping-Programms. Die Verbotsliste wird jährlich nach einem umfassenden Konsultationsverfahren durch die WADA aktualisiert. Die aktuelle Fassung trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine zu Informationszwecken angefertigte Übersetzung in deutscher Sprache. Der offizielle Text wird in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Abweichungen zwischen der englischen und der französischen Fassung ist die englische Fassung maßgeblich.
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In der WADA-Verbotsliste 2023 gibt es wie in den Vorjahren eine Abstufung. Manche Substanzen und Methoden sind nur im Wettkampf verboten, während andere immer verboten sind. Zusätzlich wird zwischen spezifischen und nicht-spezifischen Substanzen und Methoden unterschieden. Suchtmittel, die zwar keine nachgewiesene Dopingwirkung haben, aber häufig als Drogen missbraucht werden, sind in einem eigenen Abschnitt aufgeführt.
- Innerhalb des Wettkampfs verboten: Als Zeitraum innerhalb des Wettkampfes gilt grundsätzlich der Zeitraum kurz vor Mitternacht (23:59 Uhr) am Tag vor dem Wettkampf bis zur Probenahme nach dem Wettkampf. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die WADA für eine bestimmte Sportart einen anderen Zeitraum zugelassen hat.
- Zu allen Zeiten verboten bedeutet, dass die Substanz oder die Methode innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist.
- Spezifisch und nicht-spezifisch: Nach Artikel 4.2.2 des WADC/NADC werden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 alle verbotene Substanzen als spezifische Substanzen betrachtet, mit Ausnahme derjenigen, die nicht als als spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Eine verbotene Methode ist keine spezifische Methode, es sei denn, sie ist ausdrücklich als solche in der Verbotsliste aufgeführt. In der Erläuterung zu diesem Artikel heißt es: „Die spezifischen Substanzen und Methoden in Artikel 4.2.2 dürfen keinesfalls als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sie für andere Zwecke als zur Leistungssteigerung verwendet werden.“
- Suchtmittel: Gemäß Artikel 4.2.3 des WADC/NADC sind Suchtmittel Substanzen, die in der Gesellschaft häufig konsumiert werden, ohne dass ein Bezug zum Sport besteht. Als Suchtmittel gelten Kokain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC).
Zu allen Zeiten verbotene Substanzen
S0. Nicht zugelassene Substanzen
Substanzen der Klasse S0 gelten als spezifische Substanzen und sind zu allen Zeiten verboten.
In diese Kategorie fallen zahlreiche pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste aufgeführt sind und die derzeit nicht von einer staatlichen Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind. Dazu gehören beispielsweise Arzneimittel, die sich in der präklinischen oder klinischen Entwicklung befinden oder Arzneimittel, deren Vermarktung eingestellt wurde sowie Substanzen, die nur für die Anwendung bei Tieren zugelassen sind und Designerdrogen.
S1. Anabole Substanzen
Substanzen der Klasse S1 gelten als nicht-spezifische Substanzen und sind zu allen Zeiten verboten.
Klassische Anabolika sind Steroidhormone (anabole Steroide), die sich strukturell vom Sexualhormon Testosteron ableiten. Beispiele für anabole Substanzen auf der Verbotsliste sind neben Steroiden wie Nandrolon und Stanozolol auch selektive Androgenrezeptor-Modulatoren (SARM), ebenso wie das Asthmamittel Clenbuterol, das neben seiner antiasthmatischen Wirkung auch einen anabolen Effekt hat.
S1.1. Anabol-Androgene Steroide
- 1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol)
- 1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion)
- 1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on)
- 1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on)
- 1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on)
- 4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol)
- 4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on)
- 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion)
- 7alpha-Hydroxy-DHEA
- 7beta-Hydroxy-DHEA
- 7-Keto-DHEA
- 17alpha-Methylepitiostanol (Epistane)
- 19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol)
- 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion)
- Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron)
- Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on)
- Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol)
- Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion)
- Bolasteron
- Boldenon
- Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion)
- Calusteron
- Clostebol
- Danazol ([1,2]Oxazolo[4′,5′:2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol)
- Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on)
- Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol und 17alpha-Methyl-5alpha-androst-3-en-17beta-ol)
- Drostanolon
- Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on)
- Epidihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5beta-androstan-3-on)
- Epitestosteron
- Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol)
- Fluoxymesteron
- Formebolon
- Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3′,4′:2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol)
- Gestrinon
- Mestanolon
- Mesterolon
- Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on)
- Metenolon
- Methandriol
- Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on)
- Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on)
- Methylclostebol
- Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on)
- Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on)
- Methyltestosteron
- Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on)
- Miboleron
- Nandrolon (19-Nortestosteron)
- Norboleton
- Norclostebol (4-Chlor-17beta-ol-estr-4-en-3-on)
- Norethandrolon
- Oxabolon
- Oxandrolon
- Oxymesteron
- Oxymetholon
- Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on)
- Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1’H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan)
- Quinbolon
- Stanozolol
- Stenbolon
- Testosteron
- Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on)
- Tibolon
- Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on)
Das Verbot erstreckt sich auch auf andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung.
S1.2. Andere anabole Substanzen
Zu den „anderen anabolen Substanzen“ gehören unter anderem Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, selektive Androgenrezeptor-Modulatoren (SARM) wie Andarin, Enobosarm (Ostarin), LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23 und YK-11 sowie Zeranol und Zilpaterol.
S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika
Substanzen der Klasse S2 gelten als nicht-spezifische Substanzen und sind zu allen Zeiten verboten.
Eine der bekanntesten Substanzen dieser Klasse ist EPO, das von Natur aus in der Niere gebildet wird und die Produktion roter Blutkörperchen anregt. Weitere Beispiele sind Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA), Wachstumshormon (GH), luteinisierendes Hormon (LH) und Xenon.
S2.1. Erythropoetin und erythropoesebeeinflussende Substanzen
Folgende Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung sind verboten. Zu diesen Substanzen zählen unter anderem:
- Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten, zum Beispiel Darbepoetine (dEPO); Erythropoetine (EPO); EPO-basierte Konstrukte wie EPO-Fc, Methoxy-
Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA); EPO-mimetische Substanzen und ihre Konstrukte wie zum Beispiel CNTO-530 oder Peginesatid - Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren, z. B. Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon.
- GATA-Hemmer wie K-11706
- Transformierender-Wachstumsfaktor-beta-(TGF-β-)Signalhemmer, zum Beispiel Luspatercept oder Sotatercept
- Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors, beispielsweise Asialo-EPO oder carbamyliertes EPO (CEPO)
S2.2. Peptidhormone und ihre Releasingfaktoren
- Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) sowie ihre Releasingfaktoren bei Männern, wie beispielsweise Buserelin, Deslorelin, Gonadorelin, Goserelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin
- Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, beispielsweise Corticorelin
- Wachstumshormon (GH) sowie seine Analoga und Fragmente, unter anderem:
- Wachstumshormon-Analoga wie Lonapegsomatropin, Somapacitan und Somatrogon
- Wachstumshormon-Fragmente wie AOD-9604 und hGH 176-191
- Wachstumshormon-Releasing-Faktoren, einschließlich:
- Wachstumshormon-Releasing-Hormon (GHRH) und seine Analoga, zum Beispiel CJC-1293, CJC-1295, Sermorelin oder Tesamorelin
- Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika, zum Beispiel Lenomorelin (Ghrelin), Anamorelin, Ipamorelin, Macimorelin oder Tabimorelin
- Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRPs) wie Alexamorelin, GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5, GHRP-6 oder Examorelin (Hexarelin)
S2.3. Wachstumsfaktoren und ihre Modulatoren
Zu den verbotenen Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren gehören unter anderem folgende Substanzen:
- Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGF)
- Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF)
- Insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1) und seine Analoga
- Mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGF)
- Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF)
- Thymosin beta-4 und seine Derivate, z. B. TB-500
- Vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF)
Ebenfalls verboten sind andere Wachstumsfaktoren oder Modulatoren von Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese oder den Proteinabbau, die Gefäßbildung oder -versorgung, die Energieverwertung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.
S3. Beta-2-Agonisten
Substanzen der Klasse S3 gelten als spezifische Substanzen und sind zu allen Zeiten verboten.
Beta-2-Agonisten sind in Arzneimitteln enthalten, die unter anderem zur Behandlung von Asthma eingesetzt werden. In höheren Dosen können Beta-2-Agonisten eine ähnliche, aber abgeschwächte Wirkung wie anabole Steroide haben. Alle selektiven und nicht-selektiven Beta-2-Agonisten, inklusive aller optischen Isomere, sind verboten. Dazu gehören unter anderem Arformoterol, Fenoterol, Formoterol, Indacaterol, Levosalbutamol, Olodaterol, Procaterol, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin, Tretoquinol, Tulobuterol und Vilanterol.
Im Bereich der Beta-2-Agonisten gibt es in der WADA-Verbotsliste 2023 jedoch einige Ausnahmen, da diese Wirkstoffe auch für medizinische Zwecke benötigt werden können.
- Inhaliertes Salbutamol: nicht mehr als 1600 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 600 Mikrogramm über 8 Stunden bei jeder Einzeldosis
- Inhaliertes Formoterol: nicht mehr als 54 Mikrogramm über 24 Stunden
- Inhaliertes Salmeterol: nicht mehr als 200 Mikrogramm über 24 Stunden
- Inhaliertes Vilanterol: nicht mehr als 25 Mikrogramm über 24 Stunden
Eine Salbutamolkonzentration im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder eine Formoterolkonzentration von mehr als 40 Nanogramm/ml im Urin steht normalerweise nicht im Einklang mit der therapeutischen Anwendung der Substanz. Solche Ergebnisse gelten als von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF). In diesem Fall muss der Athlet oder die Athletin durch eine kontrollierte pharmakokinetische Studie nachweisen, dass das anormale Ergebnis auf eine therapeutische Dosis (Inhalation) bis zu der oben genannten Höchstdosis zurückzuführen ist.
S4. Hormon- und Stoffwechselmodulatoren
Substanzen der Klasse S4.1 und S4.2 gelten als spezifische Substanzen und sind zu allen Zeiten verboten. Substanzen der Klasse S4.3 und S4.4 gelten als nicht-spezifische Substanzen, sind aber ebenfalls zu allen Zeiten verboten.
Zu dieser Klasse werden Insulin, Aromatasehemmer, selektive Estrogenrezeptormodulatoren und andere antiöstrogene Substanzen gezählt.
S4.1. Aromatasehemmer
Zu den Aromatasehemmern werden unter anderem folgende gezählt:
- 2-Androstenol (5alpha-Androst-2-en-17-ol)
- 2-Androstenon (5alpha-Androst-2-en-17-on)
- 3-Androstenol (5alpha-Androst-3-en-17-ol)
- 3-Androstenon (5alpha-Androst-3-en-17-on)
- 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo)
- Aminoglutethimid
- Anastrozol
- Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion)
- Androsta-3,5-dien-7,17-dion (Arimistan)
- Exemestan
- Formestan
- Letrozol
- Testolacton
S.4.2. Antiestrogene Substanzen: Antiestrogene und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERM)
Zu den antiestrogenen Substanzen werden unter anderem folgende gezählt:
- Bazedoxifen
- Clomifen
- Cyclofenil
- Fulvestrant
- Ospemefin
- Raloxifen
- Tamoxifen
- Toremifen
S.4.3. Substanzen, die die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern
Zu den Substanzen, die die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern, werden unter anderem folgende gezählt:
- Aktivin A neutralisierende Antikörper
- Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, darunter u. a. Decoy-Aktivin-Rezeptoren wie ACE-031
- Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper wie z. B. Bimagrumab
- Myostatinhemmer, wie zum Beispiel:
- Substanzen, die die Myostatin- Expression verringern oder unterdrücken
- Myostatinbindende Proteine wie Follistatin oder Myostatin-Propeptid
- Myostatin neutralisierende oder Myostatinvorläufer neutralisierende Antikörper wie Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab oder Stamulumab
S.4.4. Stoffwechselmodulatoren
- Aktivatoren der AMP-aktivierten Proteinkinase (AMPK) wie AICAR und SR9009 sowie Peroxisom-Proliferator-aktivierter-Rezeptor-delta-(PPARδ-)Agonisten wie 2-(2-Methyl-4-((4-methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy)-essigsäure (GW1516, GW501516)
- Insulin und Insulin-Mimetika
- Meldonium
- Trimetazidin
S5. Diuretika und Maskierungsmittel
Substanzen der Klasse S5 gelten als spezifische Substanzen und sind zu allen Zeiten verboten.
Diuretika beeinflussen die Nierenfunktion und führen zu einer erhöhten Urinausscheidung. Sie können missbraucht werden, um andere verbotene Substanzen aus dem Körper zu schwemmen. Alle Diuretika und Maskierungsmittel sowie alle ihre optischen Isomere sind sowohl im Wettkampf als auch in der Vorbereitung verboten. Zu diesen Substanzen gehören unter anderem folgende:
- Desmopressin; Probenecid; Plasmaexpander, zum Beispiel intravenös verabreichte(s) Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke oder Mannitol
- Acetazolamid; Amilorid; Bumetanid; Canrenon; Chlortalidon; Etacrynsäure; Furosemid; Indapamid; Metolazon; Spironolacton; Thiazide, zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid und Hydrochlorothiazid; Torasemid; Triamteren und Vaptanewie zum Beispiel Tolvaptan
Ebenso sind in der Regel alle anderen Substanzen verboten, die eine ähnliche biologische Wirkung aufweisen.
In der WADA-Verbotsliste 2023 sind für diesen Bereich jedoch einige Ausnahmen für medizinische Zwecke definiert:
- Drospirenon, Pamabrom und die äußerliche (topische) Anwendung von Carboanhydrasehemmern wie Dorzolamid oder Brinzolamid in der Augenmedizin
- Felypressin in der Zahnmedizin
Wird in der Probe eines Athleten oder einer Athletin Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin oder Pseudoephedrin in Kombination mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (Ausnahmen siehe oben) nachgewiesen, gilt dieser Nachweis als von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF). Der Athlet oder die Athletin muss dann zusätzlich zur medizinischen Ausnahmegenehmigung (TUE) für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung für die andere Substanz vorlegen.
Zu allen Zeiten verbotene Methoden
Methoden der Klasse M1 und M2 gelten als nicht-spezifische Methoden, während Methoden der Klasse M2 als spezifische Methoden eingestuft sind. Sie alle sind sowohl im Wettkampf als auch in der Vorbereitung verboten.
M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen
- Die Verabreichung oder Reinfusion einer beliebigen Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Erythrozytenprodukten jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem.
- Die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe. Dazu gehören unter anderem Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR13), Voxelotor und modifizierte Hämoglobinprodukte wie zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis und mikroverkapselte Hämoglobinprodukte. Ausgenommen ist die Aufnahme von ergänzendem Sauerstoff durch Inhalation.
- Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.
M2. Chemische und physikalische Manipulation
- Jegliche Einflussnahme, um die Integrität und Validität der bei Dopingkontrollen genommenen Proben zu verändern. Dazu gehören unter anderem der Austausch oder die Verfälschung einer Probe, zum Beispiel die Zugabe von Proteasen zu einer Probe. Bereits der Versuch wird geahndet.
- Jede intravenöse Infusion und/oder Injektion von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden, es sei denn, sie wird auf legitime Weise im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, eines chirurgischen Eingriffs oder einer klinischen Diagnostik verabreicht.
M3. Gen- und Zelldoping
- Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäureanaloga zur Veränderung der Genomsequenz und/oder der Genexpression durch beliebige Mechanismen. Dazu gehören unter anderem Gen-Editing, Gen-Stilllegung und Gentransfer.
- Verwendung unveränderter oder genetisch veränderter Zellen.
Im Wettkampf verbotene Substanzen
S6. Stimulanzien
Substanzen der Klasse S6 gelten als spezifische Substanzen, mit Ausnahme jener der Klasse S6.A, die als nicht-spezifische Substanzen eingestuft sind. Sie alle sind im Wettkampf verboten.
Stimulanzien sind Substanzen, die sowohl die körperliche als auch psychische Leistungsfähigkeit kurzfristig verbessern können.
S6.A. Nicht-spezifische Stimulanzien
Zu den nicht-spezifischen Stimulanzien gehören folgende Substanzen:
- Adrafinil
- Amfepramon
- Amfetamin
- Amfetaminil
- Amiphenazol
- Benfluorex
- Benzylpiperazin
- Bromantan
- Clobenzorex
- Cocain
- Cropropamid
- Crotetamid
- Fencamin
- Fenetyllin
- Fenfluramin
- Fenproporex
- Fonturacetam [4-Phenylpiracetam
(Carphedon)] - Furfenorex
- Lisdexamfetamin
- Mefenorex
- Mephentermin
- Mesocarb
- Metamfetamin(D-)
- p-Methylamfetamin
- Modafinil
- Norfenfluramin
- Phendimetrazin
- Phentermin
- Prenylamin
- Prolintan
Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich erwähnt werden, sind als spezifische Substanzen zu betrachten.
S6.B. Spezifische Stimulanzien
Zu den spezifischen Stimulanzien gehören unter anderem folgende Substanzen:
- 3-Methylhexan-2-amin (1,2-Dimethylpentylamin)
- 4-Fluormethylphenidat
- 4-Methylhexan-2-amin(Methylhexanamin, 1,3-Dimethylamylamin, 1,3-DMAA)
- 4-Methylpentan-2-amin (1,3-Dimethylbutylamin)
- 5-Methylhexan-2-amin(1,4-Dimethylpentylamin, 1,4-Dimethylamylamin, 1,4-DMAA)
- Benzfetamin
- Cathin
- Cathinon und seine Analoga, zum Beispiel Mephedron, Methedron und alpha-Pyrrolidinovalerophenon
- Dimetamfetamin (Dimethylamfetamin)
- Ephedrin
- Epinephrin (Adrenalin)
- Etamivan
- Ethylphenidat
- Etilamfetamin
- Etilefrin
- Famprofazon
- Fenbutrazat
- Fencamfamin
- Heptaminol
- Hydrafinil (Fluorenol)
- Hydroxyamfetamin (Parahydroxyamfetamin)
- Isomethepten
- Levmetamfetamin
- Meclofenoxat
- Methylendioxymethamfetamin
- Methylephedrin
- Methylnaphthidat [(±)-Methyl-2-(naphthalen-2-yl)-2-(piperidin-2-yl)acetat]
- Methylphenidat
- Nikethamid
- Norfenefrin
- Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin)
- Octopamin
- Oxilofrin (Methylsynephrin)
- Pemolin
- Pentetrazol
- Phenethylamin und seine Derivate
- Phenmetrazin
- Phenpromethamin
- Propylhexedrin
- Pseudoephedrin
- Selegilin
- Sibutramin
- Solriamfetol
- Strychnin
- Tenamfetamin (Methylendioxyamfetamin)
- Tuaminoheptan
Ebenso im Wettkampf verboten sind alle anderen Substanzen, die eine ähnliche Wirkung aufweisen.
In der WADA-Verbotsliste 2023 sind jedoch in der Gruppe der Stimulanzien mehrere Ausnahmen definiert:
- Clonidin bei medizinischer Notwendigkeit
- Imidazolin-Derivate zur dermatologischen, nasalen, ophthalmologischen oder aurikulären Anwendung, zum Beispiel Brimonidin, Clonazolin, Fenoxazolin, Indanazolin, Naphazolin, Oxymetazolin, Tetryzolin oder Xylometazolin
- Stimulanzien die in das Überwachungsprogramm 2023 aufgenommen wurden: Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol und Synephrin
- Cathin und sein L-Isomer sind nur verboten, wenn die Konzentration im Urin 4 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt
- Ephedrin und Methylephedrin sind bis zu einer Konzentration von 10 Mikrogramm pro Milliliter im Urin erlaubt
- Pseudoephedrin ist bis zu einer Konzentration von 150 Mikrogramm pro Milliliter im Urin erlaubt
S7. Narkotika
Substanzen der Klasse S7 gelten als spezifische Substanzen. Sie sind im Wettkampf verboten.
Narkotika haben eine stark ausgeprägte schmerzlindernde Wirkung und werden daher oft als Schmerzmittel eingesetzt.
- Buprenorphin
- Dextromoramid
- Diamorphion (Heroin)
- Fentanyl und seine Derivate
- Hydromorphon
- Methadon
- Morphin
- Nicomorphin
- Oxycodon
- Oxymorphon
- Pentazocin
- Pethidin
S8. Cannabinoide
Substanzen der Klasse S8 gelten als spezifische Substanzen. Sie sind im Wettkampf verboten.
Cannabinoide sind aus Hanfpflanzen gewonnene oder künstlich hergestellte Substanzen, die beruhigend oder aktivierend wirken können.
Im Wettkampf verboten sind alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide mit Ausnahme von Cannabidiol. Zu den verbotenen Cannabinoiden zählen unter anderem:
- Haschisch, Marihuana und andere Cannabis-Produkte
- Natürliches und synthetisches Tetrahydrocannabinol (THC)
- Synthetische Cannabinoide, die die Wirkung von THC nachahmen
S9. Gluccocorticoide
Substanzen der Klasse S9 gelten als spezifische Substanzen. Sie sind im Wettkampf verboten.
Glucocorticoide sind Medikamente gegen Asthma, Allergien, Entzündungen oder Autoimmunerkrankungen. Im Wettkampf verboten sind alle Gluccocorticoide, die injiziert oder oral eingenommen werden. Zu den verbotenen Wirkstoffen gehören unter anderem die im Folgenden genannten:
- Beclometason
- Betamethason
- Budesonid
- Ciclesonid
- Cortison
- Deflazacort
- Dexamethason
- Flunisolid
- Fluocortolon
- Hydrocortison
- Methylprednisolon
- Mometason
- Prednisolon
- Prednison
- Triamcinolonacetonid
Andere Verabreichungsarten sind erlaubt, wenn sie aus medizinischen Gründen in der dafür vorgesehenen Dosierung verwendet werden. Dazu zählen zum Beispiel Inhalationen oder die oberflächliche Anwendung als Creme oder Gel.
In bestimmten Sportarten verbotene Substanzen
P1. Betablocker
Substanzen der Klasse S9 gelten als spezifische Substanzen. Manche davon sind nur im Wettkampf verboten, andere jedoch zu allen Zeiten.
- Innerhalb des Wettkampfs verboten:
- Billard (WCBS; alle Disziplinen)
- Darts (WDF)
- Golf (IGF)
- Minigolf (WMF)
- Motorsport (FIA)
- Skifahren und Snowboarding (FIS) im Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air
- Zu allen Zeiten verboten:
- Bogenschießen (WA)
- Schießen (ISSF, IPC)
- Unterwassersport (CMAS) in allen Disziplinen und Unterdisziplinen des Apnoetauchens, Speerfischens und Zielschießens
Zur Klasse der Betablocker gehören unter anderem folgende Wirkstoffe:
- Acebutolol
- Alprenolol
- Atenolol
- Betaxolol
- Bisoprolol
- Bunolol
- Carteolol
- Carvedilol
- Celiprolol
- Esmolol
- Labetalol
- Metipranolol
- Metoprolol
- Nadolol
- Nebivolol
- Oxprenolol
- Pindolol
- Propranolol
- Sotalol
- Timolol
WADA-Verbotsliste 2023 zum Download
Der hier vorliegende Text basiert im Wesentlichen auf der informatorischen Übersetzung der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA). Die maßgebliche Fassung in englischer Sprache finden Sie unter folgendem Link: WADA International Standard Prohibited List 2023.
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- September 2023
- August 2023
- Juli 2023
- März 2023
- Januar 2023
- November 2022
- Oktober 2022
- Juli 2022
- Mai 2022
- April 2022
- März 2022
- Januar 2022
- September 2021
- April 2021
- Februar 2021
- Februar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- Absetzen
- anabole Steroide
- Anabolika
- Anastrozol
- Anti-Aging
- Aromatasehemmer
- Blutdoping
- Boldenon
- Clenbuterol
- Clomifen
- Deca-Durabolin
- Doping
- ECA-Stacks
- Efanol
- Ephedra
- Ephedrin
- EPO
- Epoetin
- Erythropoetin
- Jintropin
- Ketotifen
- Kortikosteroide
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Comments (3)
Tramadol ab 2024 auf WADA-Verbotsliste - Sport und Doping
29 Sep 2023[…] nationale Verbände, darunter auch die deutsche NADA, hatten gefordert, die Substanz schon in die WADA-Verbotsliste für 2023 aufzunehmen, was jedoch nicht geschah. Die WADA verteidigte dies vor allem mit formalen und […]
Aspirin: Wie Bodybuilder es zur Leistungssteigerung einsetzen - Sport und Doping
18 Okt 2023[…] Aspirin ist ein frei verkäufliches Schmerzmittel. Daher liegt es nahe, dass es Sportler zur Behandlung von Schmerzen bei leichten Sportverletzungen, Prellungen und Zerrungen verwenden. Dies ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da der Wirkstoff nicht auf der Dopingliste der WADA aufgeführt ist (siehe WADA-Verbotsliste 2023). […]
Doping im Radsport: Ein Kampf gegen Windmühlen? - Sport und Doping
03 Nov 2023[…] Substanz oder Methode landet auf der Verbotsliste der WADA, wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien […]